FG Köln - Urteil vom 18.12.2014
6 K 1090/12
Normen:
EStG 2010 § 33;

Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen

FG Köln, Urteil vom 18.12.2014 - Aktenzeichen 6 K 1090/12

DRsp Nr. 2015/5807

Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen

Scheidungskosten und Aufwendungen für Scheidungsfolgesachen sind - soweit sie die gesetzlichen Gebühren nicht übersteigen - nach der im Streitjahr (2010) geltenden Rechtslage als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG abziehbar.

Normenkette:

EStG 2010 § 33;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren des Klägers als außergewöhnliche Belastung.