FG Sachsen - Urteil vom 13.11.2014
2 K 1399/14
Normen:
EStG § 33 Abs. 2 S. 4; EStG § 52 Abs. 1 S. 1 Fassung v. 26.6.2013; GG Art. 2; GG Art. 6; GG Art. 20 Abs. 2; AmtshilfeRLUmsG;

Scheidungskosten keine außergewöhnlichen Belastungen

FG Sachsen, Urteil vom 13.11.2014 - Aktenzeichen 2 K 1399/14

DRsp Nr. 2015/2234

Scheidungskosten keine außergewöhnlichen Belastungen

1. Die Kosten eines Scheidungsverfahrens sind Prozesskosten, die laut § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG vom 26.6.2013 nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. 2. Die Vorschrift des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 2 und 6 GG dadurch, dass die Scheidungskosten dann abziehbar sind, wenn der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und er seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen kann. Die verfassungsrechtlich gebotene Sicherung des Existenzminimums ist jedoch nicht dahingehend zu verstehen, dass diese auch das seelische Existenzminimum umfasst. 3. Eine Auslegung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG dahingehend, dass die genannten Prozesskosten nicht sämtliche Prozesskosten umfassen, verstößt gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 2 S. 4; EStG § 52 Abs. 1 S. 1 Fassung v. 26.6.2013; GG Art. 2; GG Art. 6; GG Art. 20 Abs. 2; AmtshilfeRLUmsG;

Tatbestand

Streitig ist, ob Rechtsanwaltskosten für eine Scheidung außergewöhnliche Belastungen sind.