FG Hessen - Urteil vom 12.12.2002
1 K 1546/01
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; GBO § 19 ;

Schenkung; Grundstück; Koppelung; Geldschenkung; unentgeltliche Übertragung; Weiterveräußerung; Auflassung; Eintragungsbewilligung; Schenkungsteuer Abgrenzung zwischen Geld- und Grundstücksschenkung

FG Hessen, Urteil vom 12.12.2002 - Aktenzeichen 1 K 1546/01

DRsp Nr. 2003/7325

Schenkung; Grundstück; Koppelung; Geldschenkung; unentgeltliche Übertragung; Weiterveräußerung; Auflassung; Eintragungsbewilligung; Schenkungsteuer Abgrenzung zwischen Geld- und Grundstücksschenkung

Erfolgt eine unentgeltliche Grundstücksübertragung mit der Maßgabe, das Grundstück unverzüglich zu veräußern und wird im Hinblick auf die nachfolgende Veräußerung auf die Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO verzichtet, ist die Grundstücksübertragung als Geldschenkung zu qualifizieren.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; GBO § 19 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich um eine Grundstücksschenkung oder eine Geldschenkung handelt.