BAG - Urteil vom 17.12.2015
6 AZR 186/14
Normen:
InsO § 129; InsO § 134 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
AP InsO § 134 Nr. 3
AUR 2016, 83
BAGE 154, 28
DB 2016, 15
DB 2016, 718
DStR 2016, 16
DZWIR 2016, 278
DZWIR 26, 278
EzA-SD 2016, 12
FamRZ 2016, 716
MDR 2016, 13
NJW 2016, 970
NZA 2016, 508
NZA 2016, 6
NZA-RR 2016, 6
NZI 2016, 228
NZI 2016, 345
NZI 2016, 8
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 65 vom 17.12.2015
ZIP 2016, 1
ZIP 2016, 377
ZInsO 2016, 575
ZVI 2016, 195
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 08.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 764/13
ArbG Aachen, vom 25.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2290/12

Schenkungsanfechtung bei Entgeltzahlung an die freigestellte EhefrauInsolvenzanfechtung der Zahlung von Annahmeverzugslohn

BAG, Urteil vom 17.12.2015 - Aktenzeichen 6 AZR 186/14

DRsp Nr. 2016/142

Schenkungsanfechtung bei Entgeltzahlung an die freigestellte Ehefrau Insolvenzanfechtung der Zahlung von Annahmeverzugslohn

1. Zahlungen, die im Rahmen eines wirksam geschlossenen Arbeitsverhältnisses als Gegenleistung für die geleistete Arbeit vorgenommen werden, sind grundsätzlich entgeltlich und damit nicht nach § 134 InsO anfechtbar. 2. Entgeltlich sind auch Zahlungen, die aufgrund gesetzlicher oder tariflicher Bestimmungen erfolgen, die unter Durchbrechung des Grundsatzes "kein Entgelt ohne Arbeit" eine Entgeltzahlungspflicht ohne Arbeitsleistung des Arbeitnehmers vorsehen. Eine Zahlung in Erfüllung einer vergleichsweise vereinbarten Freistellung ist in der Regel ebenfalls entgeltlich und damit nicht nach § 134 InsO anfechtbar. Orientierungssätze: 1. In einem zweiseitigen Rechtsverhältnis ist eine Leistung iSv. § 134 InsO unentgeltlich, wenn dem Leistenden vereinbarungsgemäß keine dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert oder der eingegangenen Verpflichtung entsprechende Gegenleistung zufließt. 2. Unentgeltlichkeit iSv. § 134 InsO setzt nicht voraus, dass die angefochtene Leistung rechtsgrundlos erfolgt ist.