Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 65 vom 17.12.2015
ZIP 2016, 1
ZIP 2016, 377
ZInsO 2016, 575
ZVI 2016, 195
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 08.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 764/13
ArbG Aachen, vom 25.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2290/12
Schenkungsanfechtung bei Entgeltzahlung an die freigestellte EhefrauInsolvenzanfechtung der Zahlung von Annahmeverzugslohn
BAG, Urteil vom 17.12.2015 - Aktenzeichen 6 AZR 186/14
DRsp Nr. 2016/142
Schenkungsanfechtung bei Entgeltzahlung an die freigestellte EhefrauInsolvenzanfechtung der Zahlung von Annahmeverzugslohn
1. Zahlungen, die im Rahmen eines wirksam geschlossenen Arbeitsverhältnisses als Gegenleistung für die geleistete Arbeit vorgenommen werden, sind grundsätzlich entgeltlich und damit nicht nach § 134InsO anfechtbar.2. Entgeltlich sind auch Zahlungen, die aufgrund gesetzlicher oder tariflicher Bestimmungen erfolgen, die unter Durchbrechung des Grundsatzes "kein Entgelt ohne Arbeit" eine Entgeltzahlungspflicht ohne Arbeitsleistung des Arbeitnehmers vorsehen. Eine Zahlung in Erfüllung einer vergleichsweise vereinbarten Freistellung ist in der Regel ebenfalls entgeltlich und damit nicht nach § 134InsO anfechtbar.Orientierungssätze:1. In einem zweiseitigen Rechtsverhältnis ist eine Leistung iSv. § 134InsO unentgeltlich, wenn dem Leistenden vereinbarungsgemäß keine dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert oder der eingegangenen Verpflichtung entsprechende Gegenleistung zufließt.2. Unentgeltlichkeit iSv. § 134InsO setzt nicht voraus, dass die angefochtene Leistung rechtsgrundlos erfolgt ist.
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