FG Düsseldorf - Urteil vom 14.12.2011
4 K 2391/11 Erb
Normen:
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2;

Schenkungsteuer: Bestimmung des Zuwendenden und des Bedachten - Zivilrechtliche Betrachtungsweise - Bedeutung eines Treuhandverhältnisses - Zuwendung unter Einbeziehung eines Dritten - Rechtlich selbständige Stiftung - Erforderlichkeit einer Anweisung des Zuwendenden

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2011 - Aktenzeichen 4 K 2391/11 Erb

DRsp Nr. 2013/7748

Schenkungsteuer: Bestimmung des Zuwendenden und des Bedachten – Zivilrechtliche Betrachtungsweise – Bedeutung eines Treuhandverhältnisses – Zuwendung unter Einbeziehung eines Dritten – Rechtlich selbständige Stiftung – Erforderlichkeit einer Anweisung des Zuwendenden

Für die Beantwortung der Frage, wer als Zuwendender und Bedachter an einer freigebigen Zuwendung beteiligt ist, kommt es ausschließlich auf die Zivilrechtslage und nicht darauf an, wem nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise – etwa auf der Grundlage eines Treuhandverhältnis i.S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO - Vermögen oder Einkommen zuzurechnen ist (Anschluss an BFH-Urteil vom 9. Dezember 2009 II R 22/08, BFHE 228, 165, BStBl II 2010, 363). Eine steuerbare freigebige Zuwendung zwischen Vater und Tochter unter Einbeziehung eines Dritten liegt nicht vor, wenn der Tochter Wertpapiere aus dem Vermögen einer im Auftrag des Vaters gegründeten rechtlich selbständigen Stiftung mit privatnützigem Zweck übertragen werden und eine an die Stiftung gerichtete Weisung des Vaters, die Wertpapiere auf die Tochter zu übertragen, nicht festgestellt werden kann.

Tenor

Der Schenkungsteuerbescheid vom 6. Dezember 2002 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Juni 2011 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.