Der Schenkungsteuerbescheid vom 13. November 2013 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger war notwendig.
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