BGH - Beschluss vom 12.03.2013
VIII ZR 179/12
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 03.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 150/11
OLG Stuttgart, vom 24.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 170/11

Schlüssigkeit und Erheblichkeit eines Sachvortrags zur Begründung eines Anspruchs

BGH, Beschluss vom 12.03.2013 - Aktenzeichen VIII ZR 179/12

DRsp Nr. 2013/6226

Schlüssigkeit und Erheblichkeit eines Sachvortrags zur Begründung eines Anspruchs

Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen, wobei unerheblich ist, wie wahrscheinlich diese Darstellung ist. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten

Tenor