BGH - Urteil vom 05.05.2021
VII ZR 78/20
Normen:
AGG § 19 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2021, 1551
DB 2021, 1531
JZ 2021, 1011
MDR 2021, 920
NJW 2021, 2514
VersR 2021, 1050
Vorinstanzen:
AG München, vom 10.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 122 C 5020/18
LG München I, vom 31.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 17353/18

Schmerzensgeldanspruch eines Erwachsenen wegen Einlassverweigerung zu Musikfestival für junge Leute

BGH, Urteil vom 05.05.2021 - Aktenzeichen VII ZR 78/20

DRsp Nr. 2021/9640

Schmerzensgeldanspruch eines Erwachsenen wegen Einlassverweigerung zu Musikfestival für junge Leute

a) Ob es sich bei einem zivilrechtlichen Schuldverhältnis um ein Massengeschäft im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 AGG handelt, das typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommt, bestimmt sich nach einer allgemeinen, typisierenden Betrachtungsweise. Abzustellen ist nicht auf den einzelnen Anbieter, sondern auf die Verkehrssitte. Für das Vorliegen einer solchen Verkehrssitte trifft denjenigen, der sich auf die Benachteiligung beruft, die volle Beweislast, § 22 AGG findet hierbei keine Anwendung.b) Ob ein Ansehen der Person bei der Begründung eines zivilrechtlichen Schuldverhältnisses im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 AGG nachrangige Bedeutung hat, bestimmt sich nach der Art des zu betrachtenden Schuldverhältnisses in seiner konkreten Ausprägung.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 31. März 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

AGG § 19 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Entschädigungszahlung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), weil ihm nach seiner Behauptung wegen seines Alters der Zutritt zu einer Musikveranstaltung verweigert worden ist.