FG Düsseldorf - Beschluss vom 28.09.2005
15 V 3753/05 A (E)
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 § 5 § 18 § 19 § 22 Nr. 3 ; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 25

Schmiergeldzahlung; Einkunftsart; Transfer; Liechtenstein; Verfallsanordnung; Rückstellung; Nachträglich aufgestellte Bilanz - Uneingeschränkte Besteuerung von Schmiergeldzahlungen auch bei gerichtlich angeordnetem Vermögensverfall

FG Düsseldorf, Beschluss vom 28.09.2005 - Aktenzeichen 15 V 3753/05 A (E)

DRsp Nr. 2005/20308

Schmiergeldzahlung; Einkunftsart; Transfer; Liechtenstein; Verfallsanordnung; Rückstellung; Nachträglich aufgestellte Bilanz - Uneingeschränkte Besteuerung von Schmiergeldzahlungen auch bei gerichtlich angeordnetem Vermögensverfall

1. Ein nichtselbständig beschäftigter Steuerpflichtiger, der gegen Schmiergeldzahlungen zugunsten eines Auftraggebers die Erstellung von Scheinrechnungen vermittelt und Beratungshilfe bei der Verschiebung der hierdurch abgedeckten Gelder leistet, erzielt hierdurch steuerbare Einkünfte entweder aus nichtselbständiger Tätigkeit, selbständiger Arbeit oder sonstigen Leistungen. 2. Auch bei Annahme bilanzierungsfähiger Einkünfte aus selbständiger Arbeit kann für die nach Liechtenstein transferierten Schmiergeldzahlungen nicht deshalb zum 31.12.1994 eine gewinnmindernde Rückstellung gebildet werden, weil in Liechtenstein erstmals im Jahr 2000 die Abschöpfung aus ausländischen Korruptionsvergehen erlangter Gelder gesetzlich ermöglicht und nachfolgend der Verfall der transferierten Vermögenswerte des Steuerpflichtigen angeordnet wurde. Es fehlt insoweit an der Erkennbarkeit einer ungewissen Verbindlichkeit zum Zeitpunkt der pflichtgemäßen Bilanzaufstellung.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 § 5 § 18 § 19 § 22 Nr. 3 ; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

I.