BFH - Urteil vom 06.06.2019
IV R 34/16
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; GewStG § 5 Abs. 1; AO § 122 Abs. 1, § 188 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 272
BB 2019, 2070
BFH/NV 2019, 1078
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 22.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 11311/15

Schuldner der Gewerbesteuer einer KG, deren einziger Kommanditist nicht als Unternehmer anzusehen ist

BFH, Urteil vom 06.06.2019 - Aktenzeichen IV R 34/16

DRsp Nr. 2019/12319

Schuldner der Gewerbesteuer einer KG, deren einziger Kommanditist nicht als Unternehmer anzusehen ist

1. NV: Erfüllt der einzige Kommanditist einer KG nicht die Voraussetzungen eines Mitunternehmers, verbirgt sich hinter der KG ertragsteuerrechtlich der Komplementär als Allein-Unternehmer. 2. NV: Der hinter der Personengesellschaft stehende Allein-Unternehmer ist Schuldner der Gewerbesteuer. An ihn sind Gewerbesteuermessbescheid und Zerlegungsbescheid zu richten.

Tenor

Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 22.06.2016 - 2 K 11311/15, die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 26.08.2015 sowie die Bescheide des Beklagten vom 30.08.2010 und vom 24.06.2015 über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und über die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags für die Jahre 2000 bis 2003 aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; GewStG § 5 Abs. 1; AO § 122 Abs. 1, § 188 Abs. 1;

Gründe

I.

Als Klägerin und Revisionsklägerin aufgetreten ist die E–KG (KG), deren Komplementär M und deren einziger Kommanditist C sind.

In § 9 des Gesellschaftsvertrags vom 13. September 1973 (GV) heißt es: