BGH - Beschluss vom 09.11.2017
1 StR 204/17
Normen:
StPO § 154 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 357; AO § 373 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 400
NStZ-RR 2018, 234
NStZ-RR 2018, 50
wistra 2018, 133
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 29.11.2016

Schuldspruch wegen gewerbsmäßigen Schmuggels in Tateinheit mit Urkundenfälschung; Verdrängung des Grundtatbestands der Steuerhinterziehung; Erstreckung der Schuldspruchänderung auf den verurteilten Mittäter

BGH, Beschluss vom 09.11.2017 - Aktenzeichen 1 StR 204/17

DRsp Nr. 2018/269

Schuldspruch wegen gewerbsmäßigen Schmuggels in Tateinheit mit Urkundenfälschung; Verdrängung des Grundtatbestands der Steuerhinterziehung; Erstreckung der Schuldspruchänderung auf den verurteilten Mittäter

Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Steuerhinterziehung entfällt, da es sich bei Schmuggel um einen Qualifikationstatbestand handelt, der den Grundtatbestand verdrängt. Dies gilt für vor dem 01.01.2008 begangenen Taten selbst dann, wenn die Voraussetzungen eines besonders schweren Falls der Steuerhinterziehung gegeben sind.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. November 2016 wird

a)

das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte W. in den Fällen II.1. bis II.38. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b)

das vorgenannte Urteil

aa)

im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte W. des gewerbsmäßigen Schmuggels in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 23 Fällen schuldig ist,

bb)

soweit es den Mitangeklagten G. betrifft, im Schuldspruch dahin abgeändert, dass in den Fällen II.39. bis II.61. der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen Steuerhinterziehung entfällt, und

cc) 2. 3.