BGH - Beschluss vom 20.12.2017
4 StR 66/17
Normen:
StPO § 154 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 2; StGB § 264 Abs. 8 Nr. 2; SubvG § 4 Abs. 1; BGB § 117 Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2018, 109
wistra 2018, 208
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 01.07.2016

Schuldspruch wegen Subventionsbetrug; Verschleierung von Scheingeschäften gegenüber den für die Bewilligung der Subventionen zuständigen Behörden

BGH, Beschluss vom 20.12.2017 - Aktenzeichen 4 StR 66/17

DRsp Nr. 2018/2238

Schuldspruch wegen Subventionsbetrug; Verschleierung von Scheingeschäften gegenüber den für die Bewilligung der Subventionen zuständigen Behörden

Das verbleibende Eigentum am Leasingfahrzeug darf bei der Berechnung des Vermögensschadens nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn der Leasingnehmer von Anfang an beabsichtigt, der Leasinggeberin das Fahrzeug gänzlich zu entziehen und das Eigentum dadurch aus ihrem Vermögen herauszunehmen.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 1. Juli 2016 wird

a)

das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen III. 17, 19, 21, 23, 27, 29, 31 bis 37 und 44 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b)

das vorgenannte Urteil im Schuldspruch klarstellend wie folgt neu gefasst:

Der Angeklagte ist der Urkundenfälschung in 16 Fällen, des Betrugs in 29 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, des versuchten Betrugs in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, der Beihilfe zum Betrug, der Beihilfe zum versuchten Betrug in zwei Fällen und des Subventionsbetrugs in sechs Fällen schuldig.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3.

Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.