BFH vom 12.10.1995
IX R 115/90

Schuldzinsen für ein veräußertes Haus für die Zeit der Kaufpreishinterlegung

BFH, vom 12.10.1995 - Aktenzeichen IX R 115/90

DRsp Nr. 1997/8321

Schuldzinsen für ein veräußertes Haus für die Zeit der Kaufpreishinterlegung

Schuldzinsen, die auf die Zeit nach der Veräußerung eines Hauses entfallen, sind keine nachträglichen Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung. Dies gilt selbst dann, wenn sie dadurch entstehen, daß die Kredite zunächst nicht abgelöst werden können, weil der Kaufpreis auf einem Notar-Anderkonto hinterlegt wurde.

Für die Praxis:

Nachträgliche Schuldzinsen sind nach ständiger BFH-Rechtsprechung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch dann nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn der Veräußerungserlös für das verkaufte Grundstück nicht zur Schuldendeckung ausgereicht hat.