FG Nürnberg - Urteil vom 05.10.2005
V 186/02
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 22 Nr. 1 S. 3 ; VVG § 165 ;

Schuldzinsen für Kredit zur Finanzierung einer privaten Rentenversicherung sind keine Werbungskosten

FG Nürnberg, Urteil vom 05.10.2005 - Aktenzeichen V 186/02

DRsp Nr. 2007/7630

Schuldzinsen für Kredit zur Finanzierung einer privaten Rentenversicherung sind keine Werbungskosten

Werbungskosten zur Finanzierung einer Leibrente: Sind Schuldzinsen für einen Kredit zur Finanzierung einer privaten Rentenversicherung gegen Einmalbeitrag als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften abziehbar? Wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart und Überschussprognose bei im Versicherungsvertrag bestehendem vorzeitigem Kündigungsrecht? [Rechtsfrage übernommen aus der Liste beim BFH anhängiger Verfahren]

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 22 Nr. 1 S. 3 ; VVG § 165 ;

Tatbestand:

Streitig sind die Minderung des gewerblichen Gewinns wegen stiller Beteiligungen, Verluste aus Vermietung und Verpachtung bezüglich der Nutzung durch Angehörige sowie Verluste aus fremdfinanzierter Einmalzahlung für einen privaten Rentenversicherungsvertrag.

Der Kläger betreibt eine Werbeagentur xxx in O, P. Er ermittelt seinen Gewinn durch Bestandsvergleich. In seinen Bilanzen auf den 31.12.1995 und 31.12.1996 wies er als Passivposten unter sonstige Verbindlichkeiten atypisch stille Beteiligungen 40.000 DM und Gewinnverfügungskonto stiller Ges. 1995 23.404 DM, 1996 56.098 DM aus. Gewinnanteile stiller Beteiligter wurden auch in den Folgejahren weitergeführt buchmäßig ausgewiesen.