Streitig sind die Minderung des gewerblichen Gewinns wegen stiller Beteiligungen, Verluste aus Vermietung und Verpachtung bezüglich der Nutzung durch Angehörige sowie Verluste aus fremdfinanzierter Einmalzahlung für einen privaten Rentenversicherungsvertrag.
Der Kläger betreibt eine Werbeagentur xxx in O, P. Er ermittelt seinen Gewinn durch Bestandsvergleich. In seinen Bilanzen auf den 31.12.1995 und 31.12.1996 wies er als Passivposten unter sonstige Verbindlichkeiten atypisch stille Beteiligungen 40.000 DM und Gewinnverfügungskonto stiller Ges. 1995 23.404 DM, 1996 56.098 DM aus. Gewinnanteile stiller Beteiligter wurden auch in den Folgejahren weitergeführt buchmäßig ausgewiesen.
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