BFH - Urteil vom 27.10.1998
IX R 59/95
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 764

Schuldzinsenabzug bei gemischt genutztem Gebäude

BFH, Urteil vom 27.10.1998 - Aktenzeichen IX R 59/95

DRsp Nr. 1999/3641

Schuldzinsenabzug bei gemischt genutztem Gebäude

1. Finanziert der Steuerpflichtige die Errichtung eines Gebäudes, das nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch der (nichtsteuerbaren) Selbstnutzung dient, mit Eigenmitteln und Darlehen, kann er die Darlehenszinsen insoweit als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, als er das Darlehen (tatsächlich nachprüfbar) zur Herstellung des der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteils verwendet.2. Der Werbungskostenabzug setzt voraus, daß die Herstellungskosten dem vermieteten Gebäudeteil gesondert zugeordnet werden. Dabei sind die ausschließlich auf diesen entfallenden Kosten gesondert auszuweisen. Die das Gesamtgebäude betreffenden Kosten sind anteilig (im Verhältnis der Wohn-/Nutzfläche) zuzurechnen; das gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige die Kosten der Errichtung des gesamten Gebäudes einheitlich abgerechnet hat.

Gründe: