BFH - Urteil vom 27.10.1998
IX R 29/96
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, S. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1999, 2389
BB 1999, 409
BFH/NV 1999, 705
BFHE 187, 284
BStBl II 1999, 680
DB 1999, 413
DStR 1999, 275
Vorinstanzen:
FG Hessen,

Schuldzinsenabzug bei gemischter Gebäudenutzung

BFH, Urteil vom 27.10.1998 - Aktenzeichen IX R 29/96

DRsp Nr. 1999/2462

Schuldzinsenabzug bei gemischter Gebäudenutzung

»Finanziert der Steuerpflichtige die Errichtung eines Gebäudes mit zwei Wohneinheiten (Eigentumswohnungen), das nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch der (nichtsteuerbaren) Selbstnutzung dient, mit Eigenmitteln und Darlehen und hat er die Herstellungskosten einheitlich abgerechnet, ohne die auf den vermieteten Gebäudeteil entfallenden Kosten gesondert auszuweisen, sind die Darlehenszinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar. Maßgebend ist das Verhältnis der selbstgenutzten Wohn-/Nutzflächen des Gebäudes zu denen, die der Einkünfteerzielung dienen.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, S. 3 Nr. 1 ;

Gründe: