BFH - Urteil vom 27.10.1998
IX R 44/95
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, S. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1999, 2387
BFH/NV 1999, 702
BFHE 187, 276
BStBl II 1999, 676
DB 1999, 411
DStR 1999, 272
DStZ 1999, 336
NJW 1999, 1888
NZM 1999, 325
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein,

Schuldzinsenabzug bei gemischter Gebäudenutzung

BFH, Urteil vom 27.10.1998 - Aktenzeichen IX R 44/95

DRsp Nr. 1999/2463

Schuldzinsenabzug bei gemischter Gebäudenutzung

»1. Finanziert der Steuerpflichtige die Errichtung eines Gebäudes, das nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch der (nichtsteuerbaren) Selbstnutzung dient, mit Eigenmitteln und Darlehen, kann er die Darlehenszinsen insoweit als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, als er das Darlehen (tatsächlich) zur Herstellung des der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteils verwendet. 2. Der Werbungkostenabzug setzt zunächst voraus, daß die Herstellungskosten dem ein eigenständiges Wirtschaftsgut bildenden Gebäudeteil gesondert zugeordnet werden. Dabei sind die ausschließlich auf diesen entfallenden Kosten gesondert auszuweisen. Die das Gesamtgebäude betreffenden Kosten sind anteilig zuzuordnen; das gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige die Kosten der Errichtung des gesamten Gebäudes einheitlich abgerechnet hat. 3. Des weiteren ist erforderlich, daß die dem ein eigenständiges Wirtschaftsgut bildenden Gebäudeteil zugeordneten Herstellungskosten tatsächlich nur mit dem Darlehen gezahlt worden sind, dessen Zinsen als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Zahlungen (auch Abschlagszahlungen) zu Lasten eines Kontos geleistet worden sind, dessen Guthaben nur aus Darlehensmitteln besteht.«

Normenkette: