BFH - Beschluß vom 16.12.1998
IV B 94/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 774

Schuldzinsenabzug bei Rückzahlung von Vorschüssen

BFH, Beschluß vom 16.12.1998 - Aktenzeichen IV B 94/98

DRsp Nr. 1999/3493

Schuldzinsenabzug bei Rückzahlung von Vorschüssen

Wird dem Gesellschafter einer Personengesellschaft am Monatsanfang sein Anteil am voraussichtlichen Monatsumsatz der Gesellschaft ausgezahlt und hat er am Monatsende an die Gesellschaft den Betrag zurückzuzahlen, um den der Auszahlungsbetrag seinen Anteil am tatsächlichen Monatsgewinn übersteigt, sind die Schuldzinsen für Verbindlichkeiten, aus denen die Rückzahlungen geleistet werden, nicht als Sonderbetriebsausgaben abziehbar.

Gründe:

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin zu 1 (Antragstellerin) ist eine Rechtsanwaltssozietät (Gesellschaft bürgerlichen Rechts --GbR--), der Antragsteller und Beschwerdeführer zu 2 --Antragsteller-- (S.) einer der Sozien der GbR.

Im Jahr 1991 hatte S. ein unbebautes Grundstück erworben und es anschließend mit einem Einfamilienhaus zur Selbstnutzung bebaut. Im Hinblick auf die dadurch anfallenden Darlehenszinsen wollte er von dem sog. Zwei-Konten-Modell Gebrauch machen. Vor diesem Hintergrund beschlossen die Gesellschafter der GbR eine Änderung ihres Gesellschaftsvertrags, der bisher eine Beteiligung der Gesellschafter am Gewinn vorgesehen hatte. Die ab 1991 geltende Vereinbarung hat folgenden Wortlaut: