BFH - Urteil vom 01.09.1998
VIII R 4/97
Normen:
AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2d ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 §§ 10d 20 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 599

Schuldzinsenabzug bei Umwidmung eines Darlehens

BFH, Urteil vom 01.09.1998 - Aktenzeichen VIII R 4/97

DRsp Nr. 1999/1509

Schuldzinsenabzug bei Umwidmung eines Darlehens

Nach der Veräußerung eines Grundstücks können die Schuldzinsen für ein hiermit wirtschaftlich zusammenhängendes und dinglich gesichertes Darlehen nur als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige im einzelnen darlegt, wann er welche Wertpapiere mit dem umgewidmeten Darlehen erworben hat, wie lange diese Wertpapiere in seinem Besitz waren und wie hoch die Erträge aus diesen Kapitalanlagen gewesen sind.

Normenkette:

AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2d ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 §§ 10d 20 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gab im Jahr 1987 ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 1985 ab, aus der sich ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte ergab. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) änderte gemäß § 10d Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1983 durch Bescheid vom 29. Oktober 1987 unter Berücksichtigung eines Verlustrücktrags aus 1985. Bei dem in der Folgezeit aus anderen Gründen mehrfach geänderten Bescheid war der Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 2 der Abgabenordnung --AO 1977--) aufgehoben.