BFH - Urteil vom 12.12.2001
X R 35/00
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 638

Schuldzinsenabzug nach § 10 e Abs. 6 a EStG

BFH, Urteil vom 12.12.2001 - Aktenzeichen X R 35/00

DRsp Nr. 2002/3966

Schuldzinsenabzug nach § 10 e Abs. 6 a EStG

Die Nachholung des Schuldzinsenabzugs kommt nach § 10 e Abs. 6 a Satz 2 EStG nur in Betracht, wenn der Schuldzinsenabzug nach § 10 e Abs. 6 a Satz 1 EStG im Jahr der Herstellung oder Anschaffung nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen werden konnte. Eine Nachholung setzt zudem voraus, dass die Abzugsvoraussetzungen nach § 10 e Abs. 6 a Satz 1 EStG dem Grunde nach erfüllt sind, der Stpfl. also die Wohnung im Erstjahr zumindest zeitweise zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat.

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind verheiratet und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 9. August 1993 eine am 1. Dezember 1993 bezugsfertige Eigentumswohnung. In der Zeit vom 1. Januar 1994 bis 30. Juni 1995 war die Wohnung vermietet.