I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind verheiratet und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 9. August 1993 eine am 1. Dezember 1993 bezugsfertige Eigentumswohnung. In der Zeit vom 1. Januar 1994 bis 30. Juni 1995 war die Wohnung vermietet.
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