1. Mit Einbringung des Gesetzentwurfs zur Beschränkung des betrieblichen Schuldzinsenabzugs (StEntlG 1999/2000/2002) am 9. November 1998 war klar, dass der Gesetzgeber der Rechtsprechung des BFH zu den Zwei- und Mehrkontenmodellen entgegentritt und den Grundsatz der Finanzierungsfreiheit einschränkt; somit konnte sich kein Vertrauensschutz bilden.2. Es ist unerheblich, dass die genaue Gesetzesformulierung erst zum 22.12.1999 feststand, denn es ist nicht unüblich, dass die zum Gesetz gewordene Fassung vom ursprünglichen Gesetzentwurf in der Formulierung inhaltlich abweicht.
Streitig ist, ob die vom Kläger geltend gemachten Schuldzinsen bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit als Betriebsausgaben in voller Höhe zu berücksichtigen sind oder ob sich unter Anwendung des § 4 Abs. 4aEStG Einschränkungen ergeben.
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