BFH - Beschluss vom 23.12.2005
VIII R 10/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 4a ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 790

Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG, Beiladung betroffener Mitunternehmer

BFH, Beschluss vom 23.12.2005 - Aktenzeichen VIII R 10/04

DRsp Nr. 2006/3075

Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG, Beiladung betroffener Mitunternehmer

Beruht die Gewinnhinzurechnung nach § 4 Abs. 4a EStG auf der Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen, so sind die hiervon betroffenen Gesellschafter nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO zum finanzgerichtlichen Verfahren beizuladen. Denn die Gesellschafterdarlehen sind in einer Steuerbilanz zu passivieren und in den Sonderbilanzen der Gesellschafter zu aktivieren, sodass es letztlich um Fragen geht, die die Gesellschafter i. S. von § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO persönlich angehen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4a ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe: