BFH - Urteil vom 23.11.2000
VI R 38/97
Normen:
EStG § 3 Nr. 64, § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 9, § 33 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BB 2001, 298
BFH/NV 2001, 381
BFHE 193, 553
BStBl II 2001, 132
DStR 2001, 163
DStZ 2001, 204
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

Schulgeldzahlungen bei vorübergehendem Inlandsaufenthalt

BFH, Urteil vom 23.11.2000 - Aktenzeichen VI R 38/97

DRsp Nr. 2001/509

Schulgeldzahlungen bei vorübergehendem Inlandsaufenthalt

»Schulgeldzahlungen an eine fremdsprachige Schule im Inland sind auch dann nicht als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn sich die ausländischen Eltern aus beruflichen Gründen nur vorübergehend im Inland aufhalten.«

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 64, § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 9, § 33 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr 1991 als Eheleute zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Sie sind Staatsbürger der Vereinigten Staaten von Amerika. Der Kläger war als Geophysiker bei einem amerikanischen Konzern beschäftigt. Er wurde im Sommer 1991 für zunächst drei Jahre als Arbeitnehmer eines inländischen Tochterunternehmens nach Deutschland entsandt. Seine Familie zog im August 1991 nach. Die beiden Kinder der Klägerin besuchten nach dem Umzug eine englischsprachige Internationale Schule. Der Arbeitgeber ersetzte dem Kläger das Schulgeld und unterwarf es aufgrund einer Nettolohnvereinbarung der Lohnsteuer.