Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der 1949 geborene Kläger wendet sich gegen eine Verfügung des Beklagten, mit der ihm die Erteilung einer Baugenehmigung für einen Schuppen mit Feuerstelle im Außenbereich versagt und er zur Beseitigung der - bereits errichteten - Feuerstelle aufgefordert wurde.
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