BVerfG - Beschluß vom 07.05.1957
1 BvR 289/56
Normen:
BVerfGG § 95 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 ; EStG 1951 § 26 § 32 § 39 ; GG Art. 1 Abs. 3 Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 6, 386
DÖV 1957, 481
DVBl 1957, 733
JZ 1957, 623
NJW 1957, 1065
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 16.05.1955 - Vorinstanzaktenzeichen IIa 537/55
BFH, vom 12.04.1956 - Vorinstanzaktenzeichen IV 97/56 KU

Schutzumfang des Art. 6 Abs. 1 GG - Zurückverweisung bei Aufhebung aller belastenden Akte

BVerfG, Beschluß vom 07.05.1957 - Aktenzeichen 1 BvR 289/56

DRsp Nr. 1996/7316

Schutzumfang des Art. 6 Abs. 1 GG - Zurückverweisung bei Aufhebung aller belastenden Akte

»1. Der Einzelne kann aus Art. 6 Abs. 1 GG ein Abwehrrecht gegen störende und schädigende Eingriffe des Staates in seine Ehe und seine Familie herleiten.2. Zur Auslegung des § 95 Abs. 2 BVerfGGAuch wenn das Bundesverfassungsgericht selbst alle Akte aufgehoben hat, gegen die sich die Verfassungsbeschwerde richtet, kann eine Zurückverweisung zum Zwecke der Kostenentscheidung angebracht sein.

Normenkette:

BVerfGG § 95 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 ; EStG 1951 § 26 § 32 § 39 ; GG Art. 1 Abs. 3 Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, aus der sie Einkünfte beziehen. Sie wurden für das Jahr 1952 durch Steuerbescheid des Finanzamtes Herford/Westf. zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Einspruch, Berufung und Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers, mit denen er die Verfassungswidrigkeit der Zusammenveranlagung geltend machte, wurden als unbegründet zurückgewiesen. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, daß die Zusammenveranlagung gegen Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 1 Abs. 1 und Art. 6 GG verstoße.