1. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, aus der sie Einkünfte beziehen. Sie wurden für das Jahr 1952 durch Steuerbescheid des Finanzamtes Herford/Westf. zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Einspruch, Berufung und Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers, mit denen er die Verfassungswidrigkeit der Zusammenveranlagung geltend machte, wurden als unbegründet zurückgewiesen. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, daß die Zusammenveranlagung gegen Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 1 Abs. 1 und Art. 6 GG verstoße.
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