Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in derFassung der Richtlinie 94/5/EG des Rates vom 14. Februar 1994 (ABl. L 60, S. 16) Art. 26a ;
Fundstellen:
BFH/NV Beilage 2004, 217
EWS 2004, 240
Vorinstanzen:
Regeringsrätt (Schweden) - Beschluss vom 10.09.2002,
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 26a - Sonderregelung für den Bereich der Gebrauchtgegenstände - Begriff des Gebrauchtgegenstands - Pferd, das nach einer Ausbildung weiterverkauft wird]
EuGH, Urteil vom 01.04.2004 - Aktenzeichen Rs C-320/02
DRsp Nr. 2004/8445
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 26a - Sonderregelung für den Bereich der Gebrauchtgegenstände - Begriff des Gebrauchtgegenstands - Pferd, das nach einer Ausbildung weiterverkauft wird]
1. Artikel 26a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der Fassung der Richtlinie 94/5/EG des Rates vom 14. Februar 1994 ist dahin auszulegen, dass lebende Tiere als Gebrauchtgegenstände im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden können. 2. Als Gebrauchtgegenstand im Sinne dieser Vorschrift kann daher ein Tier angesehen werden, das von einer Privatperson (die nicht der Züchter ist) gekauft worden ist und nach einer Ausbildung zu einer speziellen Verwendung weiterverkauft wird.
Normenkette:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in derFassung der Richtlinie 94/5/EG des Rates vom 14. Februar 1994 (ABl. L 60, S. 16) Art. 26a ;
Gründe:
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