EuGH - Urteil vom 17.07.1997
Rs C-90/94
Normen:
EWG-Vertrag Art. 9 Art. 10 Art. 11 Art. 12 Art. 13 Art. 84 Art. 95 ;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1997, I-4085
HFR 1997, 862
IStR 1997, 596
Vorinstanzen:
Ostre Landsret (Dänemark) - Beschluß vom 08.04.1994,

Seeverkehr - Warenabgabe - Einfuhrzuschlag

EuGH, Urteil vom 17.07.1997 - Aktenzeichen Rs C-90/94

DRsp Nr. 2004/10516

Seeverkehr - Warenabgabe - Einfuhrzuschlag

[Haahr Petroleum Ltd gegen EAbenrEa Havn, EAlborg Havn, Horsens Havn, Kastrup Havn NKE A/S, Næstved Havn, Odense Havn, Struer Havn, Vejle Havn] 1. Artikel 95 EWG-Vertrag verbietet es einem Mitgliedstaat, einen Einfuhrzuschlag von 40 % zu erheben, um den sich bei der Einfuhr von Waren aus einem anderen Mitgliedstaat per Schiff die Abgabe erhöht, die allgemein auf Waren erhoben wird, die in den Häfen des ersten Mitgliedstaats oder in der vertieften Fahrrinne der Zufahrten zu diesen Häfen verfrachtet, gelöscht oder sonst verschifft oder ausgeschifft werden. 2. Das Gemeinschaftsrecht verbietet es nicht, daß eine nationale Vorschrift, nach der eine Klage auf Erstattung nicht geschuldeter Abgaben nach Ablauf von fünf Jahren verjährt ist, auf einen Erstattungsanspruch angewandt wird, der auf einen Verstoß gegen Artikel 95 des Vertrages gestützt ist, selbst wenn diese Vorschrift dazu führt, daß die Abgaben ganz oder teilweise nicht zurückgefordert werden können.

Normenkette:

EWG-Vertrag Art. 9 Art. 10 Art. 11 Art. 12 Art. 13 Art. 84 Art. 95 ;

Gründe:

[01] Das Ostre Landsret hat mit Beschluß vom 8. März 1994, beim Gerichtshof eingegangen am 15. März 1994, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag mehrere Fragen nach der Auslegung der Artikel 9 bis 13, 84 und 95 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt.