BFH - Beschluss vom 15.12.2005
IX B 103/05
Normen:
EStG § 2 § 21 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 725
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 20.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 6671/03

Selbst genutzte Wohnung: Verkaufs- oder Vermietungsabsicht?; grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluss vom 15.12.2005 - Aktenzeichen IX B 103/05

DRsp Nr. 2006/6604

Selbst genutzte Wohnung: Verkaufs- oder Vermietungsabsicht?; grundsätzliche Bedeutung

Die Frage, "ob es der Feststellung einer endgültigen Vermietungsabsicht entgegensteht, dass eine Wohnung nach Selbstnutzung durch einen gleichzeitigen Maklerauftrag zum Verkauf und zur Vermietung angeboten wird", ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt und hat daher keine grundsätzliche Bedeutung (Anschluss an BFH-Urt. v. 25.3.2003 IX R 21/99, BFH/NV 2003, 1168; v. 14.5.2003 XI R 8/02, BFH/NV 2003, 1315).

Normenkette:

EStG § 2 § 21 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.