FG Münster - Gerichtsbescheid vom 17.11.2014
5 K 149/14 E
Normen:
EStG § 33 Abs 3; EStG § 10 Abs 1 Nr 3 Buchst a;

Selbst getragene Krankheitskosten zur Erlangung einer Beitragsrückerstattung der Krankenversicherung

FG Münster, Gerichtsbescheid vom 17.11.2014 - Aktenzeichen 5 K 149/14 E

DRsp Nr. 2015/6982

Selbst getragene Krankheitskosten zur Erlangung einer Beitragsrückerstattung der Krankenversicherung

1) Krankheitskosten, die der Steuerpflichtige zur Erlangung einer Beitragsrückerstattung der Krankenversicherung selbst trägt, können nicht als Krankenversicherungsbeiträge bei den Sonderausgaben berücksichtigt werden. 2) Gegen die Berücksichtigung einer zumutbaren Eigenbelastung bei den außergewöhnlichen Belastungen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Normenkette:

EStG § 33 Abs 3; EStG § 10 Abs 1 Nr 3 Buchst a;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Krankheitskosten, die die Kläger zur Erlangung einer Beitragsrückerstattung ihrer Krankenversicherungen selbst getragen haben, als Sonderausgaben bzw. außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigungsfähig sind.

Die Kläger werden als Eheleute gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt, sie haben zwei Kinder. Der Kläger ist als Steuerberater freiberuflich tätig, die Klägerin erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In ihren Einkommensteuererklärungen für 2011 und 2012 machten die Kläger für sich und ihre Kinder Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung als Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben geltend. Wegen der Höhe der Beträge wird auf die Darstellung in der Einspruchsentscheidung vom 12.12.2013 Bezug genommen.