Selbstbindung des Revisionsgerichts für den zweiten infolge der Entscheidung im ersten Rechtsgang
BVerfG, Beschluß vom 01.07.1954 - Aktenzeichen 1 BvR 361/52
DRsp Nr. 1996/7250
Selbstbindung des Revisionsgerichts für den zweiten infolge der Entscheidung im ersten Rechtsgang
»1. Zur Frage der Verletzung des Art. 3 Abs. 1GG durch gerichtliche Urteile.«2. Im deutschen Verfahrensrecht besteht der Grundsatz, daß der Spruch der Rechtsinstanz (des Revisionsgerichts, Rechtsbeschwerdegerichts oder des Gerichts der weiteren Beschwerde) die Vorinstanz im Falle der Zurückweisung bindet, soweit die von der Rechtsinstanz im ersten Rechtsgange gegebene rechtliche Beurteilung des Sachverhalts reicht (vgl. § 296 Abs. 4AO; § 565 Abs. 2ZPO; § 358 Abs. 1StPO; § 72 Abs. 3ArbGG; § 170 Abs. 4SGG; § 63 Abs. 5BVerfGG).3. Diese Bindung bedeutet für die Tatsacheninstanz den grundsätzlichen Zwang, der Rechtsinstanz zu folgen, wenn die Sachlage bis zur erneuten Entscheidung dieselbe bleibt. Wo aber eine Bindung der Tatsacheninstanz besteht, ist auch die Rechtsinstanz bei erneuter Befassung nach herrschender Rechtsprechung an ihre rechtliche Beurteilung im ersten Rechtsgange gebunden.