EuGH - Urteil vom 18.07.2013
Rs. C-6/12
Normen:
AEUV Art. 107 Abs. 1; AEUV Art. 108 Abs. 1; AEUV Art. 108 Abs. 3; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Korkein hallinto-oikeus (Finnland) - 30.12.2011,

Selektive Steuervergünstigung als staatliche Beihilfe; Vorabentscheidungsersuchen des finnischen Obersten Verwaltungsgerichts

EuGH, Urteil vom 18.07.2013 - Aktenzeichen Rs. C-6/12

DRsp Nr. 2013/17626

Selektive Steuervergünstigung als staatliche Beihilfe; Vorabentscheidungsersuchen des finnischen Obersten Verwaltungsgerichts

1. Ein Steuersystem wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende kann das Kriterium der Selektivität als Bestandteil des Begriffs "staatliche Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV erfüllen, wenn sich erweisen sollte, dass das Bezugssystem, d. h. das "normale" System, in dem Verbot des Verlustabzugs bei einem Anteilseignerwechsel im Sinne von § 122 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1535/1992 vom 30. Dezember 1992 über die Einkommensteuer (Tuloverolaki) besteht, dem gegenüber die Genehmigungsregelung nach Abs. 3 dieser Vorschrift eine Ausnahme darstellen würde. Eine solche Regelung kann durch die Natur oder den inneren Aufbau des Systems, in das sie sich einfügt, gerechtfertigt sein, wobei diese Rechtfertigung es ausschließt, dass die zuständige nationale Behörde in Bezug auf die Genehmigung einer Abweichung vom Verbot des Verlustabzugs über ein Ermessen verfügt, das sie dazu ermächtigt, ihre Genehmigungsentscheidungen auf Kriterien zu stützen, die diesem Steuersystem fremd sind. Der Gerichtshof verfügt jedoch nicht über hinreichende Informationen, um über diese Einordnungen abschließend zu befinden.