Sen.Fin Berlin - Erlass vom 01.02.2005
III A 2 - S 2253 - 3/96

Sen.Fin Berlin - Erlass vom 01.02.2005 (III A 2 - S 2253 - 3/96) - DRsp Nr. 2008/88826

Sen.Fin Berlin, Erlass vom 01.02.2005 - Aktenzeichen III A 2 - S 2253 - 3/96

DRsp Nr. 2008/88826

Miteigentum

Erzielen Miteigentümer eines Gebäudes aus der gemeinsamen Vermietung von Wohnungen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, so sind diese unabhängig davon, ob und in welchem Umfang ein Miteigentümer Räumlichkeiten selbst nutzt, einheitlich und gesondert festzustellen und dabei auf alle Miteigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil zu verteilen (BFH-Urt. v. 26.01.1999 - IX R 17/95, BStBl 1999 II S. 360).

Werden einem Miteigentümer (oder dessen Ehegatten) im Miteigentum stehende Räumlichkeiten entgeltlich überlassen und nutzt dieser Miteigentümer das gemeinschaftliche Gebäude über seinen Miteigentumsanteil hinaus, so erzielen der/die anderen Miteigentümer anteilig Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (BFH-Urt. v. 18.05.2004 - IX R 49/02, BStBl 2004 II S. 929). Das Mietverhältnis ist steuerlich nicht anzuerkennen, soweit die überlassene Fläche seinem Miteigentumsanteil entspricht (R 164 Abs. 2 EStR 1999). Insoweit bleiben Einnahmen und Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte außer Ansatz.

Beispiel: