Sen.Fin Berlin - Erlass vom 03.06.2005
III A - S 2100 - 1/2005

Sen.Fin Berlin - Erlass vom 03.06.2005 (III A - S 2100 - 1/2005) - DRsp Nr. 2008/89121

Sen.Fin Berlin, Erlass vom 03.06.2005 - Aktenzeichen III A - S 2100 - 1/2005

DRsp Nr. 2008/89121

ESt-Veranlagung in Fällen des § 1 Abs. 3 EStG: Berücksichtigung von Einkünften, deren Besteuerung durch DBA der Höhe nach begrenzt ist

Einkünfte, deren Besteuerung durch DBA der Höhe nach begrenzt ist, sind zwar als nicht der deutschen ESt unterliegende Einkünfte in die Vergleichsrechnung einzubeziehen, aber als inländische Einkünfte bei der Veranlagung anzusetzen (BFH-Urteil vom 13.11.2002 - I R 67/01, BStBl 2003 II S. 587). Dabei ist die nach DBA erforderliche Begrenzung des Steuersatzes im Quellenstaat Deutschland zu beachten. Bei der Festsetzung der ESt ist in diesen Fällen die rechnerische Gesamtsteuer quotal aufzuteilen und der Steuersatz für die der Höhe nach nur beschränkt zu besteuernden Einkünfte zu ermäßigen.

Beispiel:

Sachverhalt: Veranlagungszeitraum 2004

Ein Steuerpflichtiger, der nur am Familienwohnsitz in Belgien ansässig ist, stellt einen Antrag auf Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs. 3 EStG und Zusammenveranlagung mit seiner Ehefrau nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG. Er erzielt folgende Einkünfte:

Deutschland: aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 100.000 €
aus Gewinnausschüttung in Höhe von (Halbeinkünfteverfahren) 10.000 €
Belgien: aus schriftstellerischer Tätigkeit in Höhe von 1.000 €
Seine Frau hat aus der Vermietung einer Eigentumswohnung in
Belgien: