Sen.Fin Berlin - Erlass vom 04.07.2005
III A - S 2257 a - 1/2005

Sen.Fin Berlin - Erlass vom 04.07.2005 (III A - S 2257 a - 1/2005) - DRsp Nr. 2008/89111

Sen.Fin Berlin, Erlass vom 04.07.2005 - Aktenzeichen III A - S 2257 a - 1/2005

DRsp Nr. 2008/89111

Freiwillige Altersversorgung des Europäischen Parlaments für seine Mitglieder ; Rechtslage ab VZ 2005

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur einkommensteuerrechtlichen Beurteilung des freiwilligen Altersversorgungssystems des Europäischen Parlaments für seine Mitglieder wie folgt Stellung genommen:

1. Steuerliche Behandlung der Beiträge

Bei den durch das Europäische Parlament an den Fonds des freiwilligen Altersversorgungssystems gezahlten Beiträgen handelt es sich um Einnahmen nach § 8 Abs. 1 EStG, die den Abgeordneten in dem Zeitpunkt zufließen, in dem sie vom Europäischen Parlament im abgekürzten Zahlungsweg unmittelbar an den Fonds gezahlt werden. Die Beiträge sind keine Einkünfte der Abgeordneten im Sinne des § 22 Nr. 4 EStG, da sie nicht auf Grund des Europaabgeordnetengesetzes gezahlt werden. Vielmehr gehören sie zu den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG. Sie sind nicht nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei, weil es sich nicht um Beiträge eines Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer handelt.