Nach den Regelungen in § 40a Abs. 2 EStG in der bis zum 31.03.2003 geltenden Fassung konnten Unterstützungskassen monatliche Zahlungen bis zu 204,52 € pauschal versteuern. Dadurch konnte für monatliche Zahlungen bis zur Pauschalierungsgrenze auf die Vorlage der Lohnsteuerkarten verzichtet werden.
Im Ergebnis der Erörterung auf Bund-Länder-Ebene wurde festgestellt, dass durch die Neuregelungen des § 40a Abs. 2 und 2a EStG, und weil § 39c Abs. 5 EStG eine Pauschalierung nur für sonstige Bezüge zulässt, an dieser Vereinfachungsregelung für Unterstützungskassen nicht mehr festgehalten werden kann.
Für die Versteuerung von Leistungen aus Unterstützungskassen ist deshalb eine Lohnsteuerkarte vorzulegen. Sofern diese nicht vorliegt, ist der Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse VI vorzunehmen.
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