Sen.Fin Berlin - Erlass vom 05.10.2005
III A - S 2176 - 4/97

Sen.Fin Berlin - Erlass vom 05.10.2005 (III A - S 2176 - 4/97) - DRsp Nr. 2008/89512

Sen.Fin Berlin, Erlass vom 05.10.2005 - Aktenzeichen III A - S 2176 - 4/97

DRsp Nr. 2008/89512

Rückstellungen für Verpflichtungen aus Altersteilzeitvereinbarungen auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vom 23.7.1996 - BGBl 1996 I, S. 1078

Im BMF-Schreiben vom 11.11.1999 - IV C 2 - S 2176 - 102/99, BStBl 1999 I, S. 959 (EStG -Kartei Berlin § 6a EStG Nr. 19) ist u. a. die Bildung von Rückstellungen für Verpflichtungen zur Gewährung von Vergütungen für die Zeit der Arbeitsfreistellung vor Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis geregelt.

Die Rd.nr. 15 - 21 dieses BMF-Schreibens enthalten Regelungen hinsichtlich der Rückstellungsbildung für Vereinbarungen von Altersteilzeit auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (ATG 1996). Gemäß Rd.nr. 20 ist danach ein Erstattungsantrag, der sich nach § 4 ATG ergibt und sich auf die Zeit der Arbeitsfreistellung bezieht, nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe c EstG erst ab dem Zeitpunkt gegenzurechnen, in dem der Erstattungsantrag bei der hierfür zuständigen Behörde gestellt wird. Ist über den Antrag positiv entschieden, ist statt der Gegenrechnung eine Forderung in Höhe des gesamten Erstattungsbetrages zu aktivieren.

Aufgrund des in § 12 ATG geregelten zweistufigen Erstattungsverfahrens ist fraglich, ab welchem Zeitpunkt der Erstattungsantrag im o. g. Sinne als gestellt zu gelten und somit eine Gegenrechnung zu erfolgen hat.

Das zweistufige Erstattungsverfahren stellt sich wie folgt dar: