Die Bundesregierung hat am 07.04.2005 das
Das Abkommen vom 27. Juni 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Republik Brasilien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl 1975 II S.
am 31. Dezember 2005
außer Kraft treten.
Es ist nach seinem Artikel 31 Satz 2 letztmalig anzuwenden
in der Bundesrepublik Deutschland
= bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf Beträge, die vor Ablauf des Kalenderjahrs 2005 gezahlt oder überwiesen werden;
= bei den anderen unter dieses Abkommen fallenden Steuern auf den Veranlagungszeitraum, der auf das Jahr 2005 folgt;
in Brasilien
= bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf Beträge, die vor Ablauf des Kalenderjahrs 2005 gezahlt oder überwiesen werden;
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