Sen.Fin Berlin - Erlass vom 05.10.2011
- III B - S 2337 - 2/2011

Sen.Fin Berlin - Erlass vom 05.10.2011 (- III B - S 2337 - 2/2011) - DRsp Nr. 2011/80571

Sen.Fin Berlin, Erlass vom 05.10.2011 - Aktenzeichen - III B - S 2337 - 2/2011

DRsp Nr. 2011/80571

Steuerliche Behandlung der Entschädigungen an ehrenamtliche Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der Sozialversicherungsträger

Die Träger der Sozialversicherung (Sozialversicherungsträger) sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 29 Abs. 1 SGB IV). Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane (Vertreterversammlung und Vorstand) sowie die Versichertenältesten und Vertrauenspersonen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus (§ 40 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) und erhalten hierfür Entschädigungen für bare Auslagen, Verdienstausfall, sowie Pauschbeträge für Zeitaufwand (§ 41 SGB IV). Die ehrenamtliche Tätigkeit gilt als sog. schlichte Hoheitsverwaltung, die den öffentlichen Diensten zugeordnet wird (R 3.12 Abs. 1 Satz 1 LStR), für die die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG dem Grunde nach anwendbar ist. Einzelheiten über die Höhe der Entschädigungen sind in den von den Sozialversicherungsträgern - nach einer von den Sozialpartnern erarbeiteten Empfehlungsvereinbarung - beschlossenen Entschädigungsregelungen festgelegt, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörden bedürfen.

Die steuerliche Behandlung der hiernach gewährten Entschädigungen richtet sich nach folgenden Grundsätzen: