Sen.Fin Berlin - Erlass vom 06.07.2005
III A - InvZ 1000 - 2/2002

Sen.Fin Berlin - Erlass vom 06.07.2005 (III A - InvZ 1000 - 2/2002) - DRsp Nr. 2008/89053

Sen.Fin Berlin, Erlass vom 06.07.2005 - Aktenzeichen III A - InvZ 1000 - 2/2002

DRsp Nr. 2008/89053

Genehmigung des InvZulG 2005 durch die Europäische Kommission; Tz. 1.2 des Runderlasses InvZul-Nr. 2 vom 01.03.2005 - III A - InvZ 1050 - 1/04 -

Die Europäische Kommission hat inzwischen mit Schreiben vom 17.06.2005 den bisher nicht genehmigten Teil des InvZulG 2005 bezüglich der Produktion, der Verarbeitung und des Marketings von Agrarerzeugnissen, die in den Geltungsbereich von Anhang I des EG-Vertrags (Abl. EG Nr. C 325 S. 157) fallen, als gemäß Artikel 87 Abs. 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen.

Somit kann Investitionszulage nach § 2 InvZulG 2005 für Investitionen im Landwirtschaftssektor gewährt werden, soweit die im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (Abl. C 28 vom 1. Februar 2000 S. 2) enthaltenen Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere hat die Kommission die Genehmigung daran geknüpft, dass die im Gemeinschaftsrahmen enthaltene Einzelnotifizierungspflicht beachtet wird.

Danach sind Maßnahmen, deren beihilfefähige Kosten 25 Mio. EUR überschreiten oder der Gesamtbetrag der Beihilfe (z.B. GA-Mittel und Investitionszulage) höher als 12 Mio. EUR ist, vor Investitionsbeginn der Kommission zur beihilferechtlichen Genehmigung vorzulegen. Wird die Investitionszulage erst nach Fertigstellung bei der Kommission nach Artikel 88 Abs. 3 EG-Vertrag angemeldet, besteht kein Anspruch nach dem .