Sen.Fin Berlin - Erlass vom 06.08.1991
III C 12 - S 1900 - 33/91

Sen.Fin Berlin - Erlass vom 06.08.1991 (III C 12 - S 1900 - 33/91) - DRsp Nr. 2008/81905

Sen.Fin Berlin, Erlass vom 06.08.1991 - Aktenzeichen III C 12 - S 1900 - 33/91

DRsp Nr. 2008/81905

allgemeine Vorschriften: § 8 KStG; Abzug des bei einer Produktionsgenossenschaft des Handwerks (PGH) entstandenen Verlustes bei der aus der Umwandlung der PGH hervorgegangenen GmbH

Es ist gefragt worden, ob eine aus der Umwandlung einer früheren PGH hervorgegangene GmbH die steuerlichen Verluste der PGH geltend machen kann. Die Sen Fin Berlin vertritt dazu folgende Auffassung:

Die Umwandlung einer PGH ist in der Verordnung über die Gründung, Tätigkeit und Umwandlung von PGH vom 8. Mai 1990 (GBl I S. 164) nicht als formwechselnde, sondern als übertragende Umwandlung geregelt. Das bedeutet, daß die juristische Person, die den Verlust erlitten hat, nicht mit derjenigen identisch ist, die ihn abziehen will. Die Übertragung des noch nicht abgezogenen Verlusts ist daher nach der in Abschnitt 37 Abs. 5 KStR zitierten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht möglich.