Sen.Fin Berlin - Erlass vom 07.04.2005
III A - InvZ 1271 - 4/2004

Sen.Fin Berlin - Erlass vom 07.04.2005 (III A - InvZ 1271 - 4/2004) - DRsp Nr. 2008/88896

Sen.Fin Berlin, Erlass vom 07.04.2005 - Aktenzeichen III A - InvZ 1271 - 4/2004

DRsp Nr. 2008/88896

Investitionszulage nach § 2 InvZulG 1999 bzw. § 2 InvZulG 2005 für Betriebe, deren Tätigkeit das Recyclen von Bauschutt, Abbruchmaterial oder Ähnlichem ist

Es ist die Frage gestellt worden, ob Betriebe, deren Tätigkeit das Recyclen von Bauschutt, Abbruchmaterial oder Ähnlichem ist, nach der Klassifikation der Wirschaftszweige, Ausgabe 1993 (WZ 93), bzw. nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003), dem verarbeitenden Gewerbe zuzurechnen sind und damit Anspruch auf Investitionszulage nach § 2 InvZulG 1999 bzw. § 2 InvZulG 2005 haben.

In Betrieben, deren Tätigkeit in dem Recyclen von Bauschutt oder Ähnlichem besteht, werden in der Regel Baureste aus Ziegel, Beton, Holz und anderen Materialien mit Lastkraftwagen und Containern auf entsprechend zugelassene Sammelplätze verbracht und dort mit Hilfe von Sieb- und Brechanlagen und anderer Technik (z.B. mit Baggern und Radladern) sortiert und zerkleinert. Die nach dieser mechanischen Bearbeitung entstandenen Stoffe werden von den Betrieben im Allgemeinen wie folgt verwendet:

  • Schotter und Ziegel werden als Untergrund für den Straßen- und Wegebau an Straßenbaubetriebe oder als Frostschutz- und Verfüllmaterial an Betriebe der Bauwirtschaft veräußert.