Sen.Fin Berlin - Erlass vom 12.01.2005
III A 2 - S 2253 - 1/93

Sen.Fin Berlin - Erlass vom 12.01.2005 (III A 2 - S 2253 - 1/93) - DRsp Nr. 2008/88828

Sen.Fin Berlin, Erlass vom 12.01.2005 - Aktenzeichen III A 2 - S 2253 - 1/93

DRsp Nr. 2008/88828

Einkunftserzielung bei der Vermietung von Ferienwohnungen

I. Einkommensteuer

Zur Beurteilung der Überschusserzielungsabsicht von Ferienwohnungen ist gem BMF-Schreiben vom 8.10.2004 (EStG -Katei Berlin § 21 Fach 1 Nr. 8) in der ersten Prüfungsstufe zwischen der ausschließlich fremd vermieteten und der (auch) selbst genutzten Ferienwohnung zu unterscheiden

1. Auschließliche Vermietung

a) Nachweisanforderungen

Wenn der Steuerpflichtige (Stpfl.) die folgenden Umstände glaubhaft macht, kann bei einer Entscheidung, ob es sich um eine ausschließlich fremd vermietete Ferienwohnung handelt, davon ausgegangen werden, dass der Stpfl. die Wohnung tatsächlich nicht selbst genutzt bzw. unentgeltlich überlassen hat:

  • Der Stpfl. hat die Entscheidung über die Vermietung der Ferienwohnung einem ihm nicht nahe stehenden Vermittler (z.B. einem überregionalen Reiseveranstalter) übertragen und eine Eigennutzung vertraglich für das gesamte Jahr ausgeschlossen.