Sen.Fin Berlin - Erlass vom 12.09.2008
III B - S 2333 - 3/2008

Sen.Fin Berlin - Erlass vom 12.09.2008 (III B - S 2333 - 3/2008) - DRsp Nr. 2008/92949

Sen.Fin Berlin, Erlass vom 12.09.2008 - Aktenzeichen III B - S 2333 - 3/2008

DRsp Nr. 2008/92949

Lohnsteuer, Unterfach A): Betriebliche Altersversorgung; Lohnsteuerliche Behandlung der Verwaltungskosten für eine sog. Clearingstelle

Die Deutsche Gesellschaft für betriebliche Altersversorgung GmbH - DGbAV - hat nach der lohnsteuerlichen Behandlung der Verwaltungskosten, die sie als sog. Clearing-Stelle für Verwaltungsaufgaben im Rahmen der Betrieblichen Altersversorgung erhebt, gefragt. Aus der Beschreibung des Sachverhalts geht hervor, dass ausschließlich zwischen der DGbAV und dem entsprechenden Arbeitgeber eine vertragliche Beziehung besteht. Die Arbeitgeber überlegen, sich vermehrt bei den Arbeitnehmern zu refinanzieren.

Das Bundesministerium hat hierzu nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgende Auffassung vertreten:

Die Zahlung von Verwaltungskosten durch den Arbeitgeber an eine sog. Clearing-Stelle ist lohnsteuerlich irrelevant. Sie führt beim Arbeitnehmer nicht zum Zufluss von Arbeitslohn.