Sen.Fin Berlin - Erlass vom 15.09.2008
III B - S 2334 - 4/2008

Sen.Fin Berlin - Erlass vom 15.09.2008 (III B - S 2334 - 4/2008) - DRsp Nr. 2008/92948

Sen.Fin Berlin, Erlass vom 15.09.2008 - Aktenzeichen III B - S 2334 - 4/2008

DRsp Nr. 2008/92948

Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG; Zeitpunkt der Wahlrechtsausübung

Mit § 37b EStG wurde eine Regelung in das Einkommensteuergesetz eingefügt, die es dem zuwendenden Steuerpflichtigen ermöglicht, die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oder Nichtarbeitnehmer mit einem Steuersatz von 30 Prozent pauschal zu übernehmen und abzuführen. Zur Anwendung dieser Regelung verweist die SenFin auf das BMF-Schreiben vom 29.4.2008(BStBl 2008 I S. 566).

§ 37b EStG ist erstmals auf Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2006 gewährt werden (Rdnr. 38).

Hierzu wurde die Frage erörtert, zu welchem Zeitpunkt das Wahlrecht zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen gemäß § 37b EStG ausgeübt werden kann:

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30.6.2008 enden, ist das Wahlrecht spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres zu treffen (Rdnr. 8).

Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.7.2008 enden, wurde aber hinsichtlich der Übergangsregelung (Rdnr. 39) im BMF-Schreiben kein eindeutiger Zeitpunkt benannt, zu dem das Wahlrecht ausgeübt werden kann.

Nach Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene kann für die im Zeitraum vom 1.1.2008 bis 30.6.2008 getätigten Zuwendungen von einer Frist bis 28.2.2009 ausgegangen werden.