Sen.Fin Berlin - Erlass vom 17.10.2005
III A - S 2144 c - 1/2000

Sen.Fin Berlin - Erlass vom 17.10.2005 (III A - S 2144 c - 1/2000) - DRsp Nr. 2008/89511

Sen.Fin Berlin, Erlass vom 17.10.2005 - Aktenzeichen III A - S 2144 c - 1/2000

DRsp Nr. 2008/89511

Zuwendungen an rückgedeckte Unterstützungskassen nach § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe c EStG I. Einschränkung der zugunsten der Altersvorsorge vereinbarten Entgeltumwandlung II. Sinkende Beiträge aufgrund der Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze

§ 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe c EStG regelt den Betriebsausgabenabzug beim Trägerunternehmen für den Fall, dass sich die Unterstützungskasse die Mittel für die Versorgungsleistungen durch Abschluss einer Versicherung verschafft (rückgedeckte Unterstützungskasse). Danach ist der Abzug des Beitrages bei Versicherungen für einen Leistungsanwärter u. a. nur dann zulässig, wenn jährlich Beiträge gezahlt werden, die der Höhe nach gleich bleiben oder steigen.