Sen.Fin Berlin - Erlass vom 19.11.2008
III C - S 4501 - 4/2007

Sen.Fin Berlin - Erlass vom 19.11.2008 (III C - S 4501 - 4/2007) - DRsp Nr. 2008/92937

Sen.Fin Berlin, Erlass vom 19.11.2008 - Aktenzeichen III C - S 4501 - 4/2007

DRsp Nr. 2008/92937

Anwendung des § 5 Abs. 3 GrEStG bei schenkweiser Übertragung eines Anteils an einer Gesamthand nach steuerbegünstigter Einbringung eines Grundstücks

Im Zusammenhang mit der Erörterung über den Anwendungsbereich der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Grunderwerbsteuerfreiheit steuerbarer Gesellschafterwechsel i.S. des § 1 Abs. 2a GrEStG bei schenkweiser Übertragung der Anteile (vgl. Bezugserlass) wurde auch nachfolgender Einzelfall diskutiert:

Ein Gesamthänder hat ein Grundstück in eine Kommanditgesellschaft eingebracht, an der er zu 100 v.H. beteiligt ist. Die Grunderwerbsteuer für diesen Vorgang ist nach § 5 Abs. 2 GrEStG zunächst nicht erhoben worden. Vor Ablauf von fünf Jahren nach dieser Einbringung überträgt der Gesamthänder einen Gesellschaftsanteil im Wege der Schenkung auf seine Lebensgefährtin.

Nach Auffassung der für Verkehrsteuern zuständigen Vertreter der obersten Finanzbehörden der Länder ist das im Bezugserlass genannte BFH-Urteil vom 12. Oktober 2006(BStBl 2006 II S. 409) für den vorgenannten Sachverhalt nicht einschlägig. Die zunächst nach § 5 Abs. 2 GrEStG nicht erhobene Grunderwerbsteuer ist gemäß § 5 Abs. 3 GrEStG entsprechend dem schenkweise übertragenen Gesellschaftsanteil anteilig nachzuerheben.