Sen.Fin Berlin - Erlass vom 19.11.2008
III C - S 4514 - 1/2006

Sen.Fin Berlin - Erlass vom 19.11.2008 (III C - S 4514 - 1/2006) - DRsp Nr. 2008/92938

Sen.Fin Berlin, Erlass vom 19.11.2008 - Aktenzeichen III C - S 4514 - 1/2006

DRsp Nr. 2008/92938

Anwendung des § 5 Abs. 2 GrEStG auf ausländische Gesellschaften

Geht ein Grundstück von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand über, so wird nach § 5 Abs. 2 GrEStG die Steuer in Höhe des Anteils nicht erhoben, zu dem der Veräußerer am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. Nach Auffassung der für die Verkehrsteuern zuständigen Vertreter der obersten Finanzbehörden der Länder ist die Regelung auch auf ausländische Gesellschaften anzuwenden, sofern es sich dabei um Gesamthandsgemeinschaften im Sinne des § 5 GrEStG handelt. Zur Entscheidung dieser Frage kann die mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 24. Dezember 1999 - IV B 4 - S 1300 111/99(BStBl. 1999 I S. 1076) veröffentlichte Auflistung (Anlage Tabellen 1 und 2) von ausländischen Gesellschaften herangezogen werden.