Sen.Fin Berlin - Erlass vom 20.08.1991
III B 11 - S 2257 a - 3/91

Sen.Fin Berlin - Erlass vom 20.08.1991 (III B 11 - S 2257 a - 3/91) - DRsp Nr. 2008/89110

Sen.Fin Berlin, Erlass vom 20.08.1991 - Aktenzeichen III B 11 - S 2257 a - 3/91

DRsp Nr. 2008/89110

Freiwillige Altersversorgung des Europäischen Parlaments für seine Mitglieder ; Rechtslage bis VZ 2004

1. Steuerliche Behandlung der Beiträge

Bei den durch das Europäische Parlament gezahlten Beiträgen handelt es sich um Einnahmen nach § 8 Abs. 1 EStG, die den Abgeordneten durch die unmittelbare Zahlung der Beiträge durch das Parlament an den Fonds im abgekürzten Zahlungsweg zufließen. Sie sind nicht den Einkünften der Abgeordneten im Sinne des § 22 Nr. 4 EStG zuzurechnen, da sie nicht aufgrund des Europaabgeordnetengesetzes gezahlt werden. Vielmehr gehören sie zu den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 EStG.

Sie sind nicht nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei, weil es sich nicht um Beiträge durch einen Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer handelt.

Sowohl diese vom Parlament gezahlten Beiträge als auch die Beiträge, die durch die Abgeordneten selbst geleistet werden, können nicht als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG abgezogen werden. Es handelt sich weder um Beiträge an eine gesetzliche Rentenversicherung noch um Lebensversicherungsbeiträge im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG.

2. Steuerliche Behandlung der Pensionen