Bei der Prüfung anschaffungsnahen Aufwands stellt sich die Frage, ob die in § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG festgelegte 15 % - Grenze auf das Gesamtgebäude zu beziehen ist oder ob in Fällen einer unterschiedlichen Nutzung gem. R 13 Abs. 4
Beispiel 1: Es wird nur die vermietete bzw. zu vermietende Wohnung eines erworbenen Mehrfamilienhauses anschaffungsnah renoviert. Die beiden anderen Wohnungen werden vom Eigentümer selbst oder von seinen Angehörigen unentgeltlich zu Wohnzwecken genutzt. Bei Abstellung der Prüfung auf das Gesamtgebäude wird die 15 % - Grenze unterschritten, bei Vergleich nur mit dem anteiligen Kaufpreis der vermieteten Wohnung dagegen überschritten.
Beispiel 2: Wie Beispiel 1, aber es wird nicht das Gesamtgebäude, sondern es werden die als Sondereigentum aufgeteilten drei Wohnungen (Eigentumswohnungen) erworben.
Nach dem Ergebnis der Erörterung zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist hierzu folgende Auffassung zu vertreten:
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