Sen.Fin Berlin - Erlass vom 25.07.2001
III B 14 - S 6120 - 2/99

Sen.Fin Berlin - Erlass vom 25.07.2001 (III B 14 - S 6120 - 2/99) - DRsp Nr. 2008/80807

Sen.Fin Berlin, Erlass vom 25.07.2001 - Aktenzeichen III B 14 - S 6120 - 2/99

DRsp Nr. 2008/80807

KraftStG Berücksichtigung des Emissionsverhaltens bei Fahrzeugen, die abweichend von der durch die Verkehrsbehörden festgestellten Fahrzeugart als Personenkraftwagen zu besteuern sind

Durch die 44. Änderung des Systematischen Verzeichnisses der Fahrzeug- und Aufbauarten (VkBl. 2000 S. 126) wurden u.a. für bestimmte Pkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und für Wohnmobile bis 2,8 t neue emissionsbezogene Schlüsselnummern eingeführt. Aus diesen Schlüsselnummern ergibt sich folgende kraftfahrzeugsteuerliche Behandlung:

Emissions- Schlüsselnummer steuerliche Einstufung Steuersatz § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe …KraftStG ggf. Steuerbefreiung § 3 b Abs. 1 Nr. … KraftStG
71 Euro 2 b
72 Euro 3 a
73 Euro 4 a 2
74 Euro 4 a 2
75 Euro 4 a 2

In den Fällen, in denen entsprechende Kraftfahrzeuge - insbesondere sog. Kombinationskraftwagen (vgl. Erlass vom 01.12.1998 - III E 3 - S 6104 - 1/97) - nicht als Pkw, sondern als andere, der Gewichtsbesteuerung unterliegende Fahrzeuge i.S. des § 8 Nr. 2 KraftStG anzusehen sind, fehlt es an einer Einstufung in eine Emissionsklasse für Nutzfahrzeuge. In Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird gebeten, künftig von der Vergleichbarkeit der Emissions-Schlüsselnummern nach Maßgabe der folgenden Übersicht auszugehen:

Emissions-Schlüsselnummer für Pkw Vergleichbare Einstufung